UmzugsunternehmenListe

Glossar

Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (Pflegekassenzuschuss)

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI sind Anpassungen des Wohnumfelds, die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern und eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Die Pflegekasse bezuschusst sie mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person, ein Umzug wird im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt.

Begriff
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (Pflegekassenzuschuss)
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Vorausgesetzt ist ein anerkannter Pflegegrad, die Höhe des Zuschusses ist davon unabhängig immer gleich. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss für dieselbe Maßnahme mehrfach gewährt werden, bis zu 16.720 Euro insgesamt, gedeckelt je Person.

In der Praxis nutzen Pflegekassen diese Vorschrift auch für einen pflegebedingt notwendigen Umzug, wenn er gegenüber einem Umbau der bisherigen Wohnung objektiv sinnvoller ist, das ist eine Auslegung der Vorschrift, keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Der Antrag läuft vor der Maßnahme über die zuständige Pflegekasse, nicht rückwirkend.

Siehe auch

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 40 SGB XI - Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

Formulierung und Gliederung der Seitentexte, auch dieser Transparenzbox, entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen nach festen Vorgaben. Die Bildmotive der Seite werden mit einem KI-Bildgenerator erzeugt, nicht fotografiert. Abgleich und Zusammenführung doppelter Einträge laufen dagegen über eine feste, programmierte Regel, nicht über ein Sprachmodell. Namen, Adressen und sonstige Fakten stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden von keinem Modell erzeugt oder geschätzt.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 14. September 2026.