Wofür das Umzugsunternehmen haftet und wofür nicht
Das Umzugsunternehmen haftet als Frachtführer, also als das Unternehmen, das Ihr Gut befördert, von der Übernahme bis zur Ablieferung. § 425 HGB nennt das die Obhutshaftung: Für alles, was in dieser Zeit verloren geht oder beschädigt wird, muss der Betrieb einstehen, ohne dass Sie ihm ein Verschulden nachweisen. Frei wird er nach § 426 HGB nur, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Ein Stau, ein müder Träger oder ein zu klein geplanter Wagen gehören nicht dazu.
Für Umzüge gelten dazu die besonderen Ausschlussgründe des § 451d HGB. Sie beschreiben Risiken, die typischerweise aus Ihrer Sphäre stammen, und der Betrieb muss nur darlegen, dass der Schaden aus einem dieser Risiken entstehen konnte. Dann wird nach § 451d Absatz 2 HGB vermutet, dass er daraus entstanden ist, und Sie müssen das Gegenteil beweisen.
- Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere und Urkunden. Diese Dinge transportieren Sie selbst.
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch Sie. Wer selbst packt, trägt das Risiko des Kartoninhalts.
- Behandeln, Verladen oder Entladen durch Sie selbst, etwa wenn Sie mit anpacken.
- Gut in Behältern, die nicht der Betrieb verpackt hat, also Ihre eigenen Kartons und Kisten.
- Möbel, deren Größe oder Gewicht nicht zu Treppenhaus oder Tür passt, wenn der Betrieb Sie vorher gewarnt hat und Sie auf dem Transport bestanden haben.
- Lebende Tiere und Pflanzen.
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Guts, etwa Bruch, Rost, Auslaufen oder Funktionsstörungen empfindlicher Geräte.
Auf diese Ausschlussgründe kann sich der Betrieb nach § 451d Absatz 3 HGB nur berufen, wenn er selbst alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und Ihre besonderen Weisungen beachtet hat. Wer eine Kiste mit dem Vermerk Glas kopfüber lädt, verliert den Einwand der ungenügenden Verpackung.
- Haftungshöchstbetrag je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Umzugsvertrags benötigt wird
- 620 Euro
- § 451e HGB, Stand 20. September 2026
- Anzeigefrist für äußerlich nicht erkennbare Schäden nach der Ablieferung
- 14 Tage
- § 451f HGB, Stand 20. September 2026
- Mindestversicherungssumme der Pflicht-Haftpflichtversicherung eines Güterkraftverkehrsunternehmers je Schadensereignis
- 600.000 Euro
- § 7a Absatz 2 GüKG, Stand 20. September 2026
Wie viel Sie bei einem Umzugsschaden höchstens bekommen
Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt. § 451e HGB beschränkt sie auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Maßgeblich ist also nicht der Wert Ihrer Sachen, sondern der Platz, den sie im Möbelwagen brauchen. Die Grenze gilt für den gesamten Umzug, nicht je Möbelstück: Bei 20 Kubikmetern Laderaum stehen 12.400 Euro für alle Schäden zusammen zur Verfügung. Ein einzelnes beschädigtes Klavier wird innerhalb dieser Summe mit seinem Wert ersetzt.
Welcher Wert das ist, sagt § 429 HGB. Bei Verlust ersetzt der Betrieb den Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme, also den Marktpreis einer gebrauchten Sache gleicher Art, nicht den Neupreis. Bei Beschädigung ersetzt er den Unterschied zwischen dem Wert vor und nach dem Schaden, und das Gesetz vermutet, dass die Reparaturkosten diesem Unterschied entsprechen. Die Kosten der Schadensfeststellung, etwa ein Gutachten, trägt der Betrieb nach § 430 HGB zusätzlich.
| Benötigter Laderaum | Höchstbetrag für alle Schäden zusammen | Was das für ein einzelnes Möbelstück heißt |
|---|---|---|
| 10 Kubikmeter | 6.200 Euro | Ein Sofa mit 1.500 Euro Zeitwert wird voll ersetzt, solange die Summe aller Schäden unter 6.200 Euro bleibt |
| 20 Kubikmeter | 12.400 Euro | Ein Flügel mit 15.000 Euro Zeitwert wird nur bis 12.400 Euro ersetzt |
| 30 Kubikmeter | 18.600 Euro | Mehrere Schäden werden addiert und gemeinsam gedeckelt |
| 45 Kubikmeter | 27.900 Euro | Auch hier gilt der Zeitwert, nicht der Neupreis |
Hat der Betrieb Sie bei Vertragsschluss drucktechnisch hervorgehoben über die Haftung und über die Möglichkeit einer Versicherung unterrichtet?
Liegt Ihr Gesamtschaden zum Zeitwert unter 620 Euro je Kubikmeter Laderaum?
Der Betrieb ersetzt den Zeitwert beziehungsweise die Reparaturkosten voll, sofern kein Ausschlussgrund nach § 451d HGB greift und Sie die Anzeigefrist eingehalten haben.
Haben Sie eine Transportversicherung abgeschlossen?
Die Versicherung zahlt den versicherten Wert, zum Zeitwert oder, falls vereinbart, zum Neuwert. Der Betrieb haftet daneben bis zur gesetzlichen Grenze.
Sie erhalten höchstens 620 Euro je Kubikmeter Laderaum. Mehr nur, wenn der Betrieb vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat (§ 435 HGB).
Der Betrieb kann sich nach § 451g HGB weder auf die Grenze von 620 Euro noch auf die Ausschlussgründe berufen. Er ersetzt den vollen Wert nach § 429 HGB.
Wann die Grenze von 620 Euro wegfällt und der Betrieb voll haftet
Die Haftungsgrenze ist an eine Gegenleistung gebunden: Der Betrieb muss Sie über sie aufklären. § 451g HGB bestimmt, dass sich der Frachtführer gegenüber einem Verbraucher weder auf die Ausschlussgründe des § 451d noch auf die Grenze des § 451e berufen kann, wenn er es unterlässt, Sie bei Vertragsschluss über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern. Die Unterrichtung muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein. Ein Satz im Kleingedruckten reicht nicht.
Der Verband AMÖ hat für seine Mitglieder ein Beiblatt mit dem Titel Die Haftung des Möbelspediteurs entwickelt, das genau diese Unterrichtung leistet. Fehlt in Ihrem Vertrag ein solches Blatt oder ein gleichwertiger Hinweis, haftet der Betrieb ohne die Grenze. Dasselbe gilt für die Fristen der Schadensanzeige: Nach § 451g Nummer 2 HGB kann sich der Betrieb auf deren Ablauf nur berufen, wenn er Sie spätestens bei der Ablieferung über Form, Frist und Folgen der Anzeige unterrichtet hat.
Unabhängig von der Unterrichtung fällt die Grenze nach § 435 HGB weg, wenn der Schaden auf Vorsatz oder auf Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein beruht, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird. Ein Fahrer, der ungesicherte Ladung über die Autobahn fährt, handelt so. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen. Zu Ihrem Nachteil abweichen darf der Vertrag nach § 451h Absatz 1 HGB nicht: Eine Klausel, die die Haftung unter 620 Euro je Kubikmeter drückt oder die Fristen verkürzt, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Welche Fristen für die Schadensanzeige gelten und wie Sie sie einhalten
Beim Umzug gelten kürzere Fristen als beim gewöhnlichen Frachtvertrag, und sie sind streng: Wer sie versäumt, verliert den Anspruch. Nach § 451f HGB erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung, wenn ein äußerlich erkennbarer Schaden dem Betrieb nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird, und wenn ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird. Ein Kratzer auf dem Tisch ist erkennbar; ein gebrochenes Scharnier im Schrank oder ein defekter Fernseher im Karton sind es nicht.
Die Form regelt § 438 HGB, der über § 451f weiter gilt: Eine Anzeige nach der Ablieferung braucht Textform, also E-Mail, Brief oder Fax mit erkennbarem Absender. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei der Ablieferung selbst reicht die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert, also gegenüber dem Vorarbeiter an Ihrer Tür. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen; pauschal auf Schäden hinzuweisen reicht nicht.
- Prüfen Sie bei der Ablieferung jedes Möbelstück und jeden Karton von außen, bevor Sie den Ablieferungsbeleg unterschreiben. Der Beleg ist kein Formular ohne Folgen.
- Tragen Sie jeden sichtbaren Schaden mit Möbelstück, Stelle und Art in den Ablieferungsbeleg oder ein Schadensprotokoll ein und lassen Sie den Vorarbeiter gegenzeichnen. Fotografieren Sie den Schaden.
- Senden Sie spätestens am Tag nach der Ablieferung eine E-Mail an den Betrieb, in der Sie die sichtbaren Schäden einzeln benennen. Das ist die Anzeige in Textform nach § 438 Absatz 4 HGB.
- Packen Sie innerhalb von 14 Tagen alle Kartons aus und prüfen Sie Geräte, Geschirr und die Innenseiten der Möbel. Verdeckte Schäden zeigen Sie in derselben Form an, jeden einzeln.
- Beziffern Sie den Schaden mit Zeitwert oder Kostenvoranschlag für die Reparatur und fordern Sie den Betrieb schriftlich mit Frist zur Zahlung auf. Diese Anspruchserhebung hemmt nach § 439 Absatz 3 HGB die Verjährung, bis der Betrieb ablehnt.
- Behalten Sie die Verjährung im Blick: Ansprüche aus dem Umzugsvertrag verjähren nach § 439 HGB in einem Jahr ab dem Tag der Ablieferung, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in drei Jahren.
Wann sich eine Transportversicherung lohnt und was sie deckt
Die gesetzliche Haftung deckt einen durchschnittlichen Haushalt zum Zeitwert. Sie reicht nicht, wenn Ihr Umzugsgut je Kubikmeter mehr wert ist als 620 Euro oder wenn Sie im Schadensfall den Neupreis brauchen. Der Verband AMÖ formuliert es so: Nur beim Abschluss einer ergänzenden Transportversicherung erhalten Sie im Schadensfall den Schaden in vollem Umfang erstattet. Der Betrieb schließt die Versicherung nach seinen Bedingungen auf Ihren Wunsch und gegen eine gesonderte Prämie ab; der Mustervertrag berechnet sie als Promille des von Ihnen angegebenen Werts des Umzugsguts.
Zwei Dinge entscheiden über den Nutzen. Erstens die Wertgrundlage: Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Versicherungen nur den Zeitwert ersetzen, nicht den Wiederbeschaffungswert, sofern Sie nicht ausdrücklich eine Versicherung zum Neuwert abschließen. Zweitens die Sonderwerte: Kunst, Gemälde, Skulpturen und Antiquitäten sind in der gesetzlichen Haftung stark begrenzt, und der AMÖ-Vertrag bittet Sie dringend, deren Wert vorab mitzuteilen. Ohne Angabe sind sie mit dem Durchschnittssatz versichert, nicht mit ihrem Wert.
Wert schätzen
Addieren Sie den Zeitwert Ihres Umzugsguts und vergleichen Sie ihn mit 620 Euro mal geschätztem Laderaum. Liegt der Wert darüber, lohnt die Versicherung.
Sonderwerte melden
Kunst, Antiquitäten, Musikinstrumente und Sammlungen mit Wert und Foto dem Betrieb schriftlich anzeigen.
Neuwert oder Zeitwert wählen
Neuwert kostet mehr Prämie, ersetzt aber den Wiederbeschaffungspreis. Bei älterer Einrichtung reicht der Zeitwert oft aus.
Bedingungen lesen
Selbstbeteiligung, Ausschlüsse für selbst gepackte Kartons und die Frist für die Schadensmeldung stehen in den Versicherungsbedingungen, nicht im Umzugsvertrag.
Police zum Vertrag legen
Die Versicherung wird im Umzugsvertrag angekreuzt und der Angebotspreis inklusive Prämie ausgewiesen. Ohne Kreuz gilt nur die gesetzliche Haftung.
Neben Ihrem Vertrag steht eine Pflichtversicherung des Betriebs. § 7a des Güterkraftverkehrsgesetzes verpflichtet jeden Unternehmer, seine gesetzliche Haftung für Güterschäden mit mindestens 600.000 Euro je Schadensereignis zu versichern; das Fahrpersonal muss den Nachweis mitführen. Diese Versicherung deckt die Haftung des Betriebs Ihnen gegenüber, erweitert sie aber nicht. Sie sorgt dafür, dass ein Betrieb, der haftet, auch zahlen kann.
Was Sie vor dem Umzugstag tun müssen, damit der Anspruch nicht verloren geht
Die meisten Ansprüche scheitern nicht am Gesetz, sondern am fehlenden Beweis. Bei einem Kratzer im Tisch muss der Betrieb zwar entlasten, dass er ihn nicht verursacht hat; ob der Kratzer aber vorher schon da war, wird ohne Foto zur Behauptung gegen Behauptung. Fotografieren Sie deshalb vor dem Umzug jedes wertvolle Möbelstück von allen Seiten mit Datum, und legen Sie eine Liste des Umzugsguts an, die Sie dem Betrieb übergeben.
Entscheiden Sie bewusst, wer packt. Nach § 451a Absatz 2 HGB gehört bei Verbrauchern die Verpackung zu den Pflichten des Betriebs, wenn sie vereinbart ist. Packt der Betrieb, haftet er für den Inhalt der Kartons. Packen Sie selbst, greift der Ausschlussgrund der ungenügenden Verpackung, und Sie müssen beweisen, dass der Karton fachgerecht gepackt war. Für Geschirr, Gläser und Elektronik ist der Packservice deshalb oft weniger ein Komfort als eine Versicherung.
Unterschreiben Sie am Ende nichts blanko. Der Ablieferungsbeleg des Betriebs enthält meist die Bestätigung, dass das Gut vollständig und ohne sichtbare Schäden übergeben wurde. Mit Ihrer Unterschrift ohne Vermerk begründen Sie die Vermutung, dass alles in Ordnung war, und die Frist für sichtbare Schäden läuft trotzdem bis zum nächsten Tag. Ein Vermerk auf dem Beleg und die E-Mail am Folgetag sind die zwei Handgriffe, die den Anspruch sichern.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt ein Umzugsunternehmen bei einem Schaden höchstens?
Ein Umzugsunternehmen zahlt bei Verlust oder Beschädigung nach § 451e HGB höchstens 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, den der Umzug benötigt, für alle Schäden zusammen. Bei 20 Kubikmetern sind das 12.400 Euro. Innerhalb dieser Grenze ersetzt es den Zeitwert der Sache oder die Reparaturkosten. Die Grenze entfällt, wenn der Betrieb Sie nicht über die Haftung unterrichtet hat oder vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat.
Bis wann muss ich einen Umzugsschaden melden?
Einen äußerlich erkennbaren Umzugsschaden müssen Sie dem Umzugsunternehmen nach § 451f HGB spätestens am Tag nach der Ablieferung anzeigen, einen äußerlich nicht erkennbaren innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung. Die Anzeige braucht Textform, eine E-Mail reicht, und muss den Schaden konkret benennen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch, es sei denn, der Betrieb hat Sie bei der Ablieferung nicht über Form, Frist und Folgen der Anzeige unterrichtet.
Haftet das Umzugsunternehmen für Kartons, die ich selbst gepackt habe?
Für selbst gepackte Kartons haftet das Umzugsunternehmen nur eingeschränkt. § 451d HGB befreit den Betrieb von der Haftung, soweit der Schaden auf ungenügender Verpackung durch Sie oder auf Gut in Behältern beruht, die nicht der Betrieb verpackt hat. Konnte der Schaden daraus entstehen, wird das vermutet, und Sie müssen beweisen, dass die Verpackung ausreichend war. Packt der Betrieb, haftet er auch für den Inhalt.
Reicht eine E-Mail für die Schadensanzeige beim Umzug?
Ja, eine E-Mail reicht für die Schadensanzeige beim Umzug. § 438 Absatz 4 HGB verlangt für eine Anzeige nach der Ablieferung die Textform, und dazu gehören E-Mail, Brief und Fax mit erkennbarem Absender. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die E-Mail muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen, also Möbelstück, Stelle und Art des Schadens nennen.
Ersetzt die Transportversicherung beim Umzug den Neuwert?
Eine Transportversicherung beim Umzug ersetzt nach Angaben der Verbraucherzentrale und des Verbands AMÖ in der Regel den Zeitwert, den Neuwert nur, wenn Sie ausdrücklich eine Versicherung zum Neuwert abschließen. Die Prämie berechnet der Betrieb als Promille des angegebenen Werts Ihres Umzugsguts. Kunst und Antiquitäten müssen Sie mit ihrem Wert vorab melden, sonst sind sie nur mit dem Durchschnitt versichert.
Wie lange kann ich Ansprüche wegen eines Umzugsschadens geltend machen?
Ansprüche wegen eines Umzugsschadens verjähren nach § 439 HGB in einem Jahr ab dem Tag der Ablieferung, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Betriebs in drei Jahren. Voraussetzung ist, dass Sie den Schaden fristgerecht angezeigt haben, sichtbare bis zum Folgetag, verdeckte binnen 14 Tagen. Eine schriftliche Anspruchserhebung hemmt die Verjährung, bis der Betrieb die Zahlung ablehnt.